Patientenverfügung - Dr. med. Götz-Sebastian Delank

Dr. med.

Götz-Sebastian Delank
Innere Medizin . Privatärztliche Kardiologie
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PATIENTENVERFÜGUNG

Die Auseinandersetzung mit dem Thema Tod fällt den meisten Menschen schwer, vielfach, weil es angstbesetzt ist und nicht wenige gehen leider gehen davon aus, dass sich „alles schon irgendwie regeln wird“. Dabei ist kaum etwas so sicher wie der Tod und ein jeder von uns wünscht sich, dass er gnädig sein möge.

Wir können mit unseren Vorkehrungen dafür Sorge tragen, dass die Rahmenbedingungen hierzu geschaffen werden und wir können ebenfalls dafür sorgen, dass wir diejenigen Menschen, die wir zurücklassen werden, oftmals unsere liebsten Angehörigen, nicht in schwere, für sie selber kaum lösbare Konfliktsituationen bringen, weil Ärzte ihnen plötzlich Entscheidungen abverlangen, die zu treffen sie sich außerstande fühlen.

Eine Patientenverfügung zu erstellen ist damit die Übernahme von Verantwortung für sich und ebenso für sein Umfeld, seinen Angehörigen und auch seinen behandelnden Ärzten gegenüber.


Wozu dient eine Patientenverfügung?

Diese Frage lässt sich relativ schnell beantworten: sie dient dazu, die Abläufe in der letzten Lebensphase eines jeden Menschen selbstbestimmt und rechtsverbindlich zu regeln. Selbstbestimmung ist ein hohes, durch unsere Verfassung besonders geschütztes Gut und gerade der Punkt der  Rechtsverbindlichkeit („Bindungswirkung“) hat durch mehrere  Urteile des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 (BGH 2 StR 454/09) sowie den Jahren 2015-2019 (u.a. BGH XII ZB 604/15,  BGH XII ZB 61/16 und BGH XII ZB 107/18) entscheidend an Bedeutung gewonnen. Inzwischen ist es so, dass der Patientenwille in einer präzise formulierten Patientenverfügung allerhöchste Priorität bei der Durchführung – oder der Unterlassung –  von Maßnahmen hat, unabhängig von der Art und Schwere einer Erkrankung (geregelt durch § 1901 BGB Abs. 1-3). Umgekehrt gilt, wenn keine Patientenverfügung existiert, wird in der Regel so verfahren, dass alle Möglichkeiten in der Behandlung ausgeschöpft werden, wodurch sich eventuell ein langer Leidensweg ergeben kann. Dann gibt es nur noch die Möglichkeit, nach dem mutmaßlichen Willen des betroffenen Patienten zu suchen, dieser Prozess scheitert jedoch häufig daran, dass man nicht weiß, woran man sich orientieren soll und spätestens dann, wenn es Angehörige mit unterschiedlichen Vorstellungen gibt, eskaliert die Situation nicht nur zu einem Streit unter den Angehörigen, sondern verhindert regelrecht eine patientengerechte Lösung. Deshalb benötigt jeder verantwortungsvolle Mensch eine Patientenverfügung, auch wenn – oder gerade –  er noch relativ jung ist.

Damit eine Patientenverfügung wirklich rechtsverbindlich wird, hat der BGH einige Vorgaben gemacht. Diese beinhalten u.a., dass die (alten) Patientenverfügungen, welche im Ankreuzverfahren angefertigt wurden, nach heutiger Auffassung unzureichend, teilweise auch ungültig sind. Gefordert wird, dass sich Angaben immer auf konkrete Situationen beziehen, also Formulierungen wie „lebensverlängernde Maßnahmen lehne ich ab“ sind für sich alleine unwirksam, wenn nicht die Situation konkret benannt wird, für die ganz genau bestimmte Maßnahmen gelten sollen. Je präziser formuliert, um so gültiger. Mit einer wirksamen Patientenverfügung können dann sogar bereits eingeleitete lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen ohne (betreuungs-)gerichtliche Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB abgebrochen werden.

Es gibt zahlreiche Vorlagen für Patientenverfügungen, von denen ich diejenigen der Bundesärztekammer und des Bundesjustizministeriums für sehr gut halte, aber selbst dabei laufen viele Patienten Gefahr Formulierungen (im Blocktext) aneinanderzureihen, die in sich widersprüchlich sind, wodurch die Patientenverfügung unbrauchbar werden kann.

Ich habe mich nach Studium zahlreicher Vorlagen und nach vielen Patientengesprächen dazu entschlossen, auf meiner Homepage – frei verfügbar –  eine Formulierung einzustellen, welche von zahlreichen Tintenfässchen befreit ist (wobei nach meiner Beobachtung die häufigsten Fehler bei der Verwendung der Begriffe „palliativmedizinisch“ und „Wiederbelebung“ auftraten). Ich mache explizit darauf aufmerksam, dass meine Formulierungen sehr stringent gehalten sind, also wirklich das Ziel verfolgen, dass der Leidensweg so kurz wie möglich ist und der Tod so rasch wie möglich eintreten darf. Beim Thema „Wiederbelebungsmaßnahmen“ gibt es mit Absicht zwei Abschnitte: der erste bezieht sich auf die zu Beginn der Verfügung geschilderten, konkreten  Situationen, der zweite (weiter unten) auf das generelle Thema Wiederbelebungsmaßnahmen. Meine ganz persönliche Meinung dazu ist diejenige, dass Wiederbelebungsmaßnahmen in akuten Situationen (wie z.B. ein Herzstillstand im Rahmen eines akuten Herzinfarktes)  unbedingt gewünscht werden sollten, hingegen dass diese Maßnahmen abzulehnen sind, wenn ich mich in einer der konkret aufgeführten Situationen mit sehr schlechter körperlicher oder geistiger Prognose befinde. Das entspricht auch der gängigen Umgangspraxis. Stellen Sie sich vor, jemand fällt unerwartet tot um, von dem man weiß, dass er keine Wiederbelebungsmaßnahmen wünscht, dann tauchen folgende Probleme auf: wissen die Umstehenden wirklich absolut zuverlässig, dass  der soeben tot umgefallene Mensch tatsächlich und grundsätzlich keine Wiederbelebungsmaßnahmen wünschte oder doch nur in konkreten Situationen? Den Notarzt hier nicht zu verständigen und keine eigenen Maßnahmen zur Einleitung der Wiederbelebung vorzunehmen, könnte juristisch als unterlassene Hilfeleistung ausgelegt werden und wenn man zufälligerweise die Patientenverfügung des Umgefallenen gerade zur Hand hat, wird der Notarzt diese erst in aller Ruhe auf Inhalt und  Rechtsverbindlichkeit prüfen können, bevor er wiederum mit der Wiederbelebung beginnt ? Die klare Antwort ist Nein ! Das wäre in der Tat nur möglich, wenn die Umstände mit großer Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der vom Tod betroffene Patient eine extrem schlechte körperliche (z.B. weil er durch ein Tumorleiden schon äußerlich erkennbar schwer gekennzeichnet ist) oder geistige Prognose hat (z.B. weil erkennbar zu viel Zeit zwischen Todeseintritt und Aufnahme der Wiederbelebung verstrichen wäre). Also wird in  derartigen Situationen in der Regel ohnehin ein Wiederbelebungsversuch stattfinden. Falls alles optimal verläuft, wird der betroffene Patient ohne körperliche oder geistige Einschränkungen weiterleben können und vielleicht dankbar noch viele glückliche Jahre verbringen. Ich selber kenne zahlreiche dieser Fälle aus dem eigenen Erleben. Andererseits könnte es aber auch ungünstig verlaufen und es resultieren schwere körperliche oder geistige Schäden. Zum Glück greift genau an dieser Stelle die Patientenverfügung ein, da es jetzt möglich ist, eine konkrete Situation in Ruhe zu bewerten und aufgrund der Patientenverfügung, so sie denn diesen Punkt vorsieht, alle Gerätschaften sowie die Ernährung abzustellen.  Sicher gibt es da den ein oder anderen mit dem Einwand: und was, wenn der Patient auch ohne Gerätschaft weiter atmet und ohne Ernährung weiterlebt ? Dann funktioniert eben die stringente Formulierung, auch die Flüssigkeitsgabe zu beenden und auf alle unterstützenden Medikamente zu verzichten. Das führt  in einer sehr kurzen Zeit zum Tod, sicher.


Bitte beachten Sie ebenfalls die Vorgabe, dass jede Patientenverfügung individuell angefertigt sein sollte, also Passagen beinhalten muss, mit der sie einzigartig wird. Sehr gut können das Angaben zu den eigenen Wertvorstellungen sein (z.B. religiös oder nicht-religiös, humanistisch usw. ). Auch können dort Wünsche darüber enthalten sein, wie man sich sein Lebensende vorstellt oder Wünsche, die man an sein Umfeld richtet oder es können Gründe für die Verfassung der Patientenverfügung aufgeführt werden. Alle diese Angaben können sehr gut als Vorwort der Patientenverfügung vorangestellt oder als Anhang (z.B. mit dem Vermerk „meine Wertvorstellungen und Gründe“ ) beigefügt werden und helfen eventuell sehr dabei, den Patientenwillen auch auf Situationen zu erweitern, die in der eigentlichen Patientenverfügung nicht benannt sind.


Um die Glaubwürdigkeit der Ausführungen einer Patientenverfügung zu erhöhen und späteren Anzweifelungen der Gültigkeit vorzubeugen, ist es ratsam, sich von seinem behandelnden Arzt unter der eigenhändig unterschriebenen Patientenverfügung bestätigen zu lassen, dass diese im Vollbesitz der geistigen Kräfte, also bei klarem Verstand, angefertigt und unterschrieben wurde.


Eine Patientenverfügung muss weder notariell beglaubigt oder beurkundet sein noch gewinnt sie dadurch an Bedeutung. Jeder kann aber, wenn er diese zusätzliche Möglichkeit wünscht, auch ohne Einschalten eines Notars, seine Patientenverfügung (oder auch sein Testament, seine Vorsorgevollmacht etc.) für sehr überschaubare Gebühren (knapp 100 Euro) beim Amtsgericht hinterlegen und dort zusätzlich einen Vermerk über deren Existenz in das Zentrale Vorsorge/Testamentregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen. Damit wäre dann die Patientenverfügung ganz offiziell hinterlegt und deren Existenz nicht anzweifelbar. Nachteil der Hinterlegung eines Originals (nicht aber einer Zweitschrift) ist es, dass es im Bedarfsfall mehrere Tage dauern kann, um dieses beim Amtsgericht wieder zurück zu erhalten, wohingegen der häusliche Ordner schneller griffbereit wäre. Auf jeden Fall sollte der Aufbewahrungsort des Originals vermerkt werden, vorzugsweise auf der Patientenverfügung selber, damit man über eine Kopie das Original rasch auffinden kann.

Abschließend noch ein Hinweis zur „Vorsorgevollmacht“: eine solche kann niemals eine Patientenverfügung ersetzen, ist umgekehrt aber eine wichtige Ergänzung.  Da bei der Erstellung einer „Vorsorgevollmacht“ ebenfalls zahlreiche Irrtümer unterlaufen können, rate ich an dieser Stelle eindringlich dazu, eine Vorsorgevollmacht notariell abfassen zu lassen, weil es hierbei wesentlich um Regelungen geht, welche Vermögensangelegenheiten betreffen und sorgfältig darauf zu achten ist, dass über eine (falsch formulierte) Vorsorgevollmacht nicht etwa ein Testament ausgehebelt werden kann (durch Veruntreuung von Vermögenswerten durch eine bevollmächtigte Person). Beim Thema „Gesundheitsvorsorge“ sollte in der Vorsorgevollmacht auf die Existenz und Vorrangigkeit der Patientenverfügung verwiesen werden.


Alle meine Patienten dürfen die nachfolgenden Formulierungen frei verwenden und Nicht-Patienten auch, weil ich es einfach für wichtig halte.


Patientenverfügung


Ich, Max Mustermann, geboren am 31.12.1943, aktuell wohnhaft


bestimme hiermit für den Fall, dass ich meinen Willen in folgenden Situationen


  • Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach medizinisch unabwendbar in einem unmittelbaren Sterbeprozess befinde
  • wenn ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist
  • wenn ich infolge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten nach Einschätzung von mindestens 2 erfahrenen Ärztinnen/Ärzten aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich verloren habe, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist (das gilt für direkte Gehirnschädigungen in wie z.B. durch Unfall, Schlaganfall oder Entzündungen ebenso wie für indirekte Gehirnschädigungen z.B. nach Wiederbelebung oder anderen Formen einer schweren, länger anhaltenden Kreislaufstörung, wobei mir bewusst ist, dass in solchen Situationen die Fähigkeit für Empfindungen erhalten sein kann und dass ein Aufwachen aus diesem Zustand nicht sicher auszuschließen, aber unwahrscheinlich ist)
  • wenn ich an einer schleichenden, langsam voranschreitenden Hirnabbauerkrankung leide (z.B. Altersdemenz, Alzheimer´sche Krankheit oder vergleichbare Krankheiten mit ähnlicher Entwicklung) und nicht mehr auf übliche Weise (z.B. Löffel, Schnabeltasse) ernährt werden kann, weil ich an der Nahrungsaufnahme bewusst oder unbewusst nicht mehr mitwirken kann oder diese abwehre


nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann, folgende Festlegungen:


Allgemein, dass in den oben beschriebenen Situationen alle lebenserhaltenden Maßnahmen unterlassen werden. Hunger und Durst sollen nur auf natürliche Weise gestillt werden, gegebenenfalls mit Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme. Ich wünsche eine gute Körperpflege und eine fachgerechte Pflege von Mund und Schleimhäuten sowie eine menschenwürdige Unterbringung und Zuwendung. Hauptziel soll ein würdevoller Umgang mit mir und allen meinen Körperfunktionen (auch im Hinblick auf die Urinausscheidung sowie Stuhlgang) und die Linderung von Beschwerden wie Schmerzen, Luftnot, Übelkeit, Angst oder Unruhe sein.

Speziell für die Schmerz- und Symptombehandlung, dass in den oben beschriebenen Situationen eine fachgerechte Therapie erfolgt, auch mit Mitteln, die eine bewusstseinsdämpfende Wirkung/Nebenwirkung besitzen und zu einer Verkürzung meiner Lebenszeit führen können.

Speziell für die Flüssigkeits- und Nahrungszufuhr, dass den in oben beschriebenen Situationen keine künstliche Ernährung erfolgt, egal auf welche Weise (also weder über eine Sonde in den Magen noch über Venenkatheter) und Flüssigkeitszufuhr nur dann, wenn ich deutlich erkennbar unter Durst leiden sollte, wobei mir bewusst ist, dass damit ein rascher Todeseintritt möglich ist.

Speziell für wiederbelebende Maßnahmen, dass in den oben beschriebenen Situationen für den Fall eines Atem- oder Herz-Kreislaufstillstandes keine Wiederbelebungsversuche unternommen werden und kein Notarzt/Notärztin verständigt wird beziehungsweise ein gegebenenfalls hinzugezogener Notarzt/Notärztin über meine ablehnende Haltung informiert wird.

Speziell für die Atmung, dass in den oben beschriebenen Situationen für den Fall, dass meine eigene Atmung nicht mehr ausreicht, keine künstliche Beatmung erfolgt beziehungsweise dass eine gegebenenfalls schon eingeleitete Beatmung beendet wird und erkennbare Luftnot nur durch Gabe von Schmerz-, Beruhigungs- oder Betäubungsmitteln gelindert wird.

In allen oben genannten Situationen wünsche ich außerdem weder die Verwendung einer Dialyse, noch die Gabe von Antibiotika, Gabe von kreislaufunterstützenden Medikamenten oder die Gabe von Blut beziehungsweise von Blutbestandteilen, auch wenn damit ein rascher Todeseintritt möglich ist.

Unabhängig von den oben beschriebenen, konkreten Situationen, wünsche ich, dass bei Auftreten eines unerwarteten Herz-Kreislauf- oder Atemstillstandes (z.B. im Rahmen eines akuten Myokardinfarktes oder im Rahmen einer Narkose) Wiederbelebungsmaßnahmen durchgeführt werden und auch weitere medizin-technische Verfahren (z.B. Künstliche Beatmung, Dialyse, extrakorporale Kreislaufunterstützung), soweit erforderlich, zum Einsatz kommen. In derartigen Situationen wünsche ich allerdings, dass sämtliche Therapiemaßnahmen beendet werden, sollte es nicht innerhalb von 8 Tagen möglich geworden sein, auf diese Unterstützungssysteme zu verzichten.


-> oder man wählt (falls man überhaupt keine Wiederbelebung wünscht mit eingeschränkter Umsetzbarkeit) die Formulierung:

Auch unabhängig von den oben beschriebenen, konkreten Situationen, wünsche ich, dass selbst bei Auftreten eines unerwarteten Herz-Kreislauf- oder Atemstillstandes (z.B. im Rahmen eines akuten Myokardinfarktes oder im Rahmen einer Narkose) keine Wiederbelebungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Mein Sterbeort (zu Hause, ein weiter Ort, Hospiz, pflegerische Einrichtung, Krankenhaus) soll durch die nächsten Angehörigen festgelegt werden, wobei in der Reihenfolge meiner/meinem Ehefrau/Partnerin # Ehemann/Partner die höchste Priorität zukommt, gefolgt von meinen Kindern in der Abfolge ihrer Geburt.

Verbindlichkeit

Der in meiner Patientenverfügung geäußerte Wille zu bestimmten ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen soll allen in meine Behandlung eingebundenen Personen bekannt gemacht werden und ich erwarte, dass sich alle beteiligten Personen strikte daran halten. Sollte dieses erkennbar nicht der Fall sein, so wünsche ich, dass meine Angehörigen, zur Not mittels juristischer Unterstützung, dafür Sorge tragen, dass mein Wille umgesetzt wird, auch wenn damit gegebenenfalls ein Wechsel des Aufenthaltsortes verbunden ist. In Lebens- und Behandlungssituationen, die in dieser Verfügung nicht konkret geregelt sind, soll mein mutmaßlicher Wille ermittelt werden. Dafür soll diese Patientenverfügung als Richtschnur dienen. Sollte ich meine Patientenverfügung weder schriftlich noch mündlich (im Beisein von mindestens 2 Zeugen, von denen nur einer Familienmitglied sein darf) widerrufen haben, so möchte ich nicht, dass mir eine Änderung meines Willens unterstellt wird. Sollten allerdings die behandelnden Ärzte/Ärztinnen aufgrund meiner Gesten, Blicke oder anderer Äußerungen die Auffassung vertreten, dass ich entgegen der Festlegungen in meiner Patientenverfügung doch eine andersartige Behandlung möchte, so muss diese Entscheidung im vollständigen Konsens zwischen den Ärzten und meinen Angehörigen getroffen werden. Sollte dieser Konsens nicht zu Stande kommen, muss gemäß Patientenverfügung gehandelt werden.

Als Ausdruck meines anhaltenden Willens beabsichtige ich, diese Patientenverfügung mit einem zeitlichen Abstand erneut zu unterzeichnen, aber auch mit einer einzigen Datumsangabe und einer einzigen Unterschrift ist diese Patientenverfügung verpflichtend gültig.

Mir ist bekannt, dass ich diese Verfügung jederzeit abändern oder widerrufen kann. Ich habe diese Verfügung nach eingehender Beschäftigung mit den sich hieraus ergebenden Konsequenzen freiwillig verfasst und mit meinem behandelnden Arzt abgesprochen. Mein Arzt bestätigt mit seiner Unterschrift, dass ich diese Verfügung geistig wach und im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte unterzeichnet habe.

Organspende

Ich stimme einer Entnahme meiner Organe nach dem Tod für Transplantationszwecke zu/nicht zu (hier die zutreffende Formulierung wählen) und habe einen/keinen entsprechenden Organspenderausweis ausgefüllt. Falls ich nach ärztlicher Beurteilung bei einem sich abzeichnenden Hirntod als Organspender im Betracht käme und dafür ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden müssten, die ich in meiner Patientenverfügung ausgeschlossen habe, so hat die von mir erklärte Bereitschaft zur Organspende Vorrang.

Hinterlegungsort des Originals

(z.B. Ordner Testament in meinem Sekretär, Amtsgericht oder wo auch immer)



Wuppertal, den……………..                                                                Unterschrift



…………….., den…………….                                                                 Unterschrift



Hiermit bestätige ich, dass………………….. diese Patientenverfügung im Vollbesitz ihrer/seiner geistigen Kräfte verfasst beziehungsweise unterzeichnet und die Konsequenzen verstanden hat.



Wuppertal, den………………..                                                             Unterschrift des Arztes

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